Die Sicherheit spielender Kinder geht Hand in Hand mit der Verantwortung von Eltern, Betreuungspersonen und natürlich auch Betreibern von Spielplätzen und Spielanlagen. Die Spielplatzsicherheit in Deutschland ist durch verschiedene Normen geregelt, darunter DIN 18034-1 (Planung, Bau und Betrieb von Spielplätzen/Spielräumen im Freien), DIN EN 1176 (Prüfung und Wartung von Spielgeräten) und DIN EN 1177 (Fallschutz und Stoßdämpfung von Spielplatzböden).
Öffentliche Spielplätze müssen in regelmäßigen Abständen vom TÜV bzw. anerkannten Sachverständigen kontrolliert werden, etwa durch Spielplatzprüfer, die gemäß DIN 79161-1 und -2 dazu qualifiziert sind. Ein Spielplatzschild mit wichtigen Informationen wie Standortangabe, Notrufnummer und Kontaktdaten des Betreibers gehört ebenfalls zur vorschriftsmäßige Spielplatzsicherung.
Auch zahlreiche Spielplätze auf Privatgrundstücken, etwa Spielgeräte bei Wohnanlagen, die zur Benutzung durch die Mieterkinder vorgesehen sind, unterliegen den strengen europäischen Spielplatznormen DIN EN 1176 und 1177. Nicht ganz so streng sind die Regelungen, wenn die Spielgeräte ausschließlich privat genutzt werden. Hier reicht es aus, wenn Schaukel, Wippe und Co. den Anforderungen der DIN EN 71 genügen, die u. a. geeignete Materialien für sichere Kinderspielzeuge definiert.
Die Hersteller von Spielgeräten sind verpflichtet, die Normen einzuhalten und ihre Produkte entsprechend zu kennzeichnen. Bei hst-spielgeraete.de finden Sie neben sicheren Spielgeräten für den privaten und öffentlichen Gebrauch auch Sicherheitszubehör wie Schutznetze oder Abdeckungen.
In vielen privaten Gärten werden Spielgeräte aus dem Baumarkt oder selbstgebaute Spielplätze genutzt, für deren Sicherheit der Eigentümer bzw. Erbauer verantwortlich ist. Spielgeräte, die lediglich die Anforderungen der DIN EN 71 erfüllen, sind nicht für die öffentliche Nutzung (bzw. die damit einhergehenden starken Belastungen) gedacht, und selbstgebaute Spielanlagen (z. B. Baumhäuser) entsprechen in der Regel gar keiner amtlichen Norm und müssen auch nicht vom TÜV abgenommen werden.
Allerdings muss der private Besitzer in diesem Fall dafür Sorge tragen, dass die öffentliche Nutzung tatsächlich ausgeschlossen ist. Dafür reicht es nicht aus, einfach ein Schild aufzustellen, das z. B. das Betreten oder Nutzen durch Unbefugte untersagt. Um Haftungsansprüche (z. B. nach einem Unfall) auszuschließen, muss eine wirksame Spielplatzabsicherung her, etwa ein nicht einfach übersteigbarer Zaun oder eine hohe Hecke mit einem abschließbaren Durchgang.
Grundsätzlich gilt: Wenn auch fremde Kinder (z. B. Besucher) den privaten Spielplatz nutzen, sollten alle Spielgeräte zumindest der DIN EN 71 entsprechen. Lässt sich die öffentliche Nutzung nicht ausschließen, muss der Spielplatz vom TÜV geprüft und gemäß DIN EN 1176 und 1177 sicher sein. Ansonsten kann der Besitzer oder Betreiber (z. B. Hauseigentümer, Vermieter) bei Personen- und Sachschäden sowohl straf- als auch zivilrechtlich haftbar gemacht werden.
Zwar lassen sich viele Risiken auf dem Spielplatz minimieren, aber eben nicht alle eliminieren. Gerade bei selbstgebauten Spielgeräten besteht ein hohes Haftungsrisiko, wenn dort nicht nur die eigenen Kinder spielen. Selbst ein hervorragend gebauter und gut gepflegter Gartenspielplatz kann nicht normgerecht sein, wenn die Einhaltung der Normen nicht von einer anerkannten Stelle bestätigt wurde. Um auf Nummer sicher zu gehen, können Sie auch private Spielgeräte im Garten vom TÜV prüfen und abnehmen lassen, um bei einem Schadensfall optimal abgesichert zu sein. Zusätzliche Sicherheit bietet eine Haftpflichtversicherung, die für Eltern ohnehin ratsam ist, weil eben immer etwas passieren kann.