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EN 1176 & EN 1177 – Die Spielplatznormen
Die 1998 in Kraft getretenen Normen EN 1176 und EN 1177 umfassen die Reglungen rund um einen sicheren Spielplatz. Inhalt sind zum einen die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Spielgeräte selbst, sowie deren Prüfung, Inspektion und Wartung. Zum anderen werden aber auch die Bestimmungen für den Untergrund der Spielgeräte festgelegt, sowie die Testverfahren, um diese zu bestimmen.
Diese Normen gelten nicht für das private Klettergerät im Garten, sondern für öffentliche Spielplätze, wie man sie häufig auf Gemeindeplätzen, in Kindergärten, Schulen oder auch Gaststätten oder Wohnhausanlagen findet. Sie sollen die spielenden Kinder bei sachgemäßer Nutzung der Spielgeräte vor Gefahren und Schäden schützen. Dennoch darf darüber die Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt werden.
EN 1176: Teil 1 bis 7
Die EN 1176 unterteilt sich in einzelne Bereiche, die die sicherheitstechnische Gestaltung von Spielgeräten regelt. Die Norm EN 1176 1-6 enthalten allgemeine, sowie besondere Anforderungen und Prüfverfahren für Schaukeln, Rutschen, Seilbahnen, Karussells und Wippgeräte. Die EN 1176-7 enthält die Anleitung für die Installation, Inspektion, Wartung und den Betrieb von Spielplätzen, sowie Prüfverfahren für Spielplatzböden.
Übersicht der Normen EN 1176 1-7
EN 1176 Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
EN 1176 Teil 2: Zusätzliche besondere Anforderungen und Prüfverfahren für Schaukeln
EN 1176 Teil 3: Zusätzliche besondere Anforderungen und Prüfverfahren für Rutschen
EN 1176 Teil 4: Zusätzliche besondere Anforderungen und Prüfverfahren für Seilbahnen
EN 1176 Teil 5: Zusätzliche besondere Anforderungen und Prüfverfahren für Karussells
EN 1176 Teil 6: Zusätzliche besondere Anforderungen und Prüfverfahren für Wippgeräte
EN 1176 Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb Norm hinsichtlich Anforderungen/ Prüfverfahren an Spielplatzböden
Die Normen sind zwischen Dezember 1997 und November 1999 in Kraft getreten und gelten für Spielplätze, die nach dem 1. November 1998 gestaltet wurden. Zu beheben sind jedoch auch bei älteren Spielplätzen gefährliche Mängel, die die Kinder gefährden könnten.
EN 1176 Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
Der erste Teil der Norm umfasst allgemeine Hinweise zur Sicherheit von Spielplätzen. Enthalten sind Anforderungen an die Spielgeräte selbst, aber auch an den Untergrund, sowie die Umgebung.
Verbotene Pflanzen
Laut der Norm EN 1176 Teil 1 dürfen folgende Pflanzen nicht auf Spielplätzen wachsen, da diese schwach bis sehr stark giftig sind.
Umfassungsmöglichkeiten und Greifmöglichkeiten
Die Norm unterscheidet zwischen Umfassungsmöglichkeiten und Greifmöglichkeiten. Eine Umfassungsmöglichkeit darf einen Durchmesser von 16mm nicht unterschreiten und 45mm nicht überschreiten. Ein komplettes Umfassen mit der Hand muss möglich sein.
Eine Greifmöglichkeit hingegen darf eine maximale Breite von 60mm nicht überschreiten. Greifmöglichkeiten an Geräten dienen der zusätzlichen Balance, z.B. wie ein Handlauf an einem Balancierbalken.
Absturzsicherung: Geländer
Ein Geländer muss das Spielgerät vollständig umgeben, natürlich bis auf die Ein- und Ausstiegsbereiche. Bei angebauten Rutschen, Rampen und Brücken ist darauf zu achten, dass die Geländeröffnung der Bereite des Anbaus entspricht und nicht darüber hinausgeht. Bei sonstigen Spielgeräten darf die Öffnung im Geländer nicht größer als 50cm sein.
Absturzsicherung: Brüstungen
Brüstungen sind notwendig ab einer Fallhöhe von zwei bis drei Metern. Allgemein sind dieselben Bestimmungen, wie für Geländer zu beachten, nur die Öffnungen für sonstige Spielelemente unterscheiden sich. Mit einem Geländer über der Öffnung darf dieses bis zu 1200mm statt 500mm breit sein.
Das gilt jedoch nicht für leicht zugängliche Geräte, die Zugang zu steilen Spielelemente bieten. Hier beträgt die maximale Brüstungsöffnung wieder 500mm. Als leicht zugänglich gelten beispielsweise Rampen oder Treppen. Diese erfordern nur eine einfache Geschicklichkeit. Schwer zugänglich sind hingegen beispielsweise Geräte wie Strickleitern, Piratennetze oder Wackelbrücken.
Bei einer freien Fallhöhe von über drei Metern muss es den Kindern unmöglich sein die Brüstung zu überwinden. Das heißt hier ist eine vollständige Einhausung notwendig, bzw. ein Käfig. Alternativ kann auch eine Brüstung mit einer Mindesthöhe von 1,8 Metern gewählt werden.
Prüfkörper
Zur Überprüfung von Fangstellen für Kopf und Hals gibt es eine spezielle Prüfschablone. Diese simuliert den Kopf, den Hals und die Schultern eines Kindes. Über ein bestimmtes Verfahren wird getestet, ob es an einem Spielgerät Möglichkeiten für ein Kind gibt stecken zu bleiben.
Dazu wird der Prüfkörper in verschiedenen Winkeln und Positionen in teilweise umschlossene und V-förmige Öffnungen an dem Spielgerät geschoben. Nur wenn das Spielgerät diesen Prüfkörpertest besteht, entspricht es der Norm EN 1176.
EN 1176 Teil 2: Schaukeln
Die Norm bezieht sich auf standortgebundene Schaukeln für Kinder, bei denen das Gewicht des Benutzers an einem Gelenk hängend getragen wird und unterscheidet zwischen Schaukeln mit einer Drehachse, Schaukeln mit mehreren Drehachsen, Einpunktschaukeln und Kontaktschaukeln.
Je nach Schaukeltyp sind verschiedene Kriterien zu beachten. Allgemein bedeutsam sind jedoch die Schaukelhöhe, die Länge der Schaukelketten, die Sitzhöhe, die Bodenfreiheit und der Sitzfreiraum. Allgemein stehen alle Schaukeln unter einem definierten Schutzziel. 350mm bis 400mm Bodenfreiheit sind Pflicht. Das soll verhindern, dass gestürzte Kinder von dem Schaukelsitz getroffen werden.
Bei größeren Sitzen ist eine entsprechend höhere Bodenfreiheit zu wählen, da hier ggf. die Masse mehrerer Kinder berücksichtigt werden muss.
EN 1176 Teil 3: Rutschen
Die Elemente einer Rutsche sind klar vorgegeben und müssen eingehalten werden. Eine Rutsche nach EN 1176 3 muss ein Einsitzteil, ein Rutschteil und ein Auslaufteil haben. Eine Rutsche, bei der beispielsweise der Auslauf oder der Einsitz fehlt, ist nicht für öffentliche Spielplätze geeignet.
EN 1176 Teil 4: Seilbahnen
Für Seilbahnen gelten besondere Auflagen, um die Kinder beim Aufprall am Anschlag nicht gefährdet werden. Dazu zählt, dass die Laufkatze allmählich bis zum Stillstand abgebremst werden muss.
Zudem darf die Aufhängung beim Aufprall am Ende der Seilbahn nicht mehr als 45° auspendeln. Die Laufkatze selbst muss gegen das Herausspringen und Hineingreifen abgesichert werden. Zudem darf pro Seilbahn nur eine Laufkatze montiert werden.
EN 1176 Teil 5: Karussells
In der Norm EN 1176 werden nur Karussells mit einem Durchmesser von mehr als 50cm behandelt, deren Hauptfunktion die Drehbewegung ist. Nicht unter die Norm fallen motorisierte Karussells wie beispielsweise auf Jahrmärkten oder Lauftrommeln. Unterschieden werden fünf Karussell-Typen: Drehkreuz-Karussell, Drehpilz/ Rundlauf-Karussell, Drehscheibe, Karussell mit mitdrehendem Boden und bahngeführte Karussells.
Für alle Karussell-Typen gilt die Voraussetzung, dass sich keine Körper- oder Kleidungsteile verfangen können. Zudem muss für Drehkreuz-Karussells Rückenlehnen oder Handgriffe vorhanden sein. Die Drehgeschwindigkeit unter üblichen Bedingungen darf fünf Meter pro Sekunde gemessen am Umfang des Karussells nicht überschreiten
EN 1176 Teil 6: Wippgeräte
Auch bei den Wippen wird zwischen verschiedenen Typen unterschieden. Am bekanntesten sind die Axiale Wippschaukel, Einpunkt-Wippschaukel (auch Wipptiere) und Mehrpunkt-Wippschaukeln. Schwing- und Schwenk-Wippen sind bereits seltener zu finden, ebenso wie einachsige Überkopfwippen.
Für jedes Wippgerät gelten besondere Anforderungen. Allgemein ist aber auch hier sicherzustellen, dass die Fallhöhe nicht zu hoch ist, damit keine Gefahr für Verhakungen bestehen.
EN 1176 Teil 7: Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb
Alle Spielgeräte sind nach Herstelleranleitung sicher zu installieren. Kann die sichere Bespielung der Geräte beispielsweise wegen der unvollständigen Installation, fehlender stoßdämpfender Böden oder Wartungsarbeiten nicht gewährleistet werden, müssen die entsprechenden Spielgeräte für die Öffentlichkeit gesperrt werden.
Ein Spielplatz muss zudem regelmäßig gewartet werden. Die Herstelleranleitung gibt einen Mindestwartungsabstand an, der einzuhalten ist. Inspektion und Wartung müssen durch entsprechende Inspektionspläne belegt werden. Die Norm EN 1776 unterteilt die Wartung in drei Bereiche: Visuelle Routineinspektion, Operative Inspektion und Jährliche Hauptinspektion.
Visuelle Routineinspektion
Die visuelle Routineinspektion hat eine Sicht- und Funktionskontrolle. Dadurch sollen Schäden durch starke Nutzung, Vandalismus oder Witterungen behoben werden. Diese Kontrolle ist täglich oder wöchentlich durchzuführen und hat beispielsweise folgende Ziele:
Freiliegende Verankerungen / Fundamente wieder abdecken
Mängel entdecken (fehlende Schrauben etc.) und weiterleiten
Operative Inspektion
Die operative Inspektion ist alle 1 bis 3 Monate oder nach Herstellerangaben durchzuführen. Diese Inspektion hat zum Ziel Schäden zu entdecken, die weniger offensichtlich sind und bei der visuellen Inspektion nicht aufgefallen sind. Im Mittelpunkt stehen die Kontrolle des Verschleißes und der Gerätestabilität.
Jährliche Hauptinspektion
In der jährlichen Hauptinspektion wird der allgemeine Zustand der Geräte, Fundamente und Oberflächen kontrolliert. Da alle Schäden an den Geräten aufgedeckt werden sollen, können teilweise Freilegungen erforderlich sein. Alle Schäden durch Witterung, sowie Änderungen der Anlagensicherheit durch Reparaturen werden dabei erfasst.
Im Gegensatz zu der visuellen und operativen Inspektion, die von geschultem Fachpersonal des Betreibers durchgeführt werden können, ist die jährliche Hauptinspektion von qualifizierten Spielplatzprüfern nach DIN SEPC 79161 durchführen zu lassen, um der Führsorgepflicht gerecht zu werden.
EN 1177: Stoßdämpfende Spielplatzböden & Bestimmung der kritischen Fallhöhe
In der Norm EN 1177 sind die zulässigen Untergründe für Spielgeräte in Abhängigkeit zu der Fallhöhe geregelt. So ist Beton und Stein als Untergrund für Spielgeräte nur bei einer maximalen Fallhöhe von 60cm zulässig. Gras hingegen darf bis zu einer Fallhöhe von 1,5m verwendet werden. Es muss jedoch auch beachtet werden, dass Gras der starken Beanspruchung auf Spielplätzen nicht gewachsen ist.
Für Untergründe, wie Holzschnitzel, Rindenmulch, Sand und Kies ist eine Mindestschichstdicke zu beachten, die zwischen 200 und 300mm liegt. Dadurch wird dem „Wegspieleffekt“ Rechnung getragen. An besonders stark beanspruchten Spielgeräten, ist eine noch höhere Schichtdicke zu wählen (z.B. bei Schaukeln).
Die DIN EN 1177 beschreibt Prüfverfahren für verschiedene Untergründe und gibt Hinweise zur Genauigkeit und Bedingungen der Prüfung im Labor und vor Ort.
Eine Tabelle, die die Bodenarten in Abhängigkeit zu der zulässigen freien Fallhöhe angibt, ist in der DIN EN 1176-1 zu finden:
Ifd. Nr.
Bodenmaterial a
Beschreibung
Mindestschicht-dicke b in mm
Max. Fallhöhe in mm
1
Beton/Stein
≤600
2
Bitumengebundene Böden
≤600
3
Oberboden
≤1000
4
Rasen
≤1500
5
Holzschnitzel
mechanisch zerkleinertes Holz (keine Holzwerkstoffe), ohne Rinde und Laubanteile, Korngröße 5 bis 30 mm
200 300
≤2000 ≤3000
6
Rindenmulch
zerkleinerte Rinde von Nadelhölzern, Korngröße 20 bis 80 mm
200 300
≤2000 ≤3000
7
Sand c
Korngröße 0,2 mm bis 2 mm
200 300
≤2000 ≤3000
8
Kies c
Korngröße 2 mm bis 8 mm
200 300
≤2000 ≤3000
9
Andere Materialien oder andere Dicken
entsprechend HIC-Prüfung (Head Injury Criterion) (siehe EN 1177)
Kritische Fallhöhe wird geprüft
a Bodenmaterialien für den Gebrauch auf Kinderspielplätzen geeignet vorbereitet b Bei losem Schüttmaterial sind 100 mm zur Mindestschichtdicke hinzuzufügen, um den Wegspieleffekt zu kompensieren c Ohne schluffige oder tonige Anteile. Korngröße kann durch einen Siebtest ermittelt werden EN 933-1